(17c) .. ῥήμασί τε καὶ ὀνόμασιν οὐδὲ κεκοσμημένους, ἀλλ᾽ ἀκούσεσθε εἰκῇ λεγόμενα τοῖς ἐπιτυχοῦσιν ὀνόμασιν—πιστεύω γὰρ δίκαια εἶναι ἃ λέγω—καὶ μηδεὶς ὑμῶν προσδοκησάτω ἄλλως: οὐδὲ γὰρ ἂν δήπου πρέποι, ὦ ἄνδρες, τῇδε τῇ ἡλικίᾳ ὥσπερ μειρακίῳ πλάττοντι λόγους εἰς ὑμᾶς εἰσιέναι. καὶ μέντοι καὶ πάνυ, ὦ ἄνδρες Ἀθηναῖοι, τοῦτο ὑμῶν δέομαι καὶ παρίεμαι: ἐὰν διὰ τῶν αὐτῶν λόγων ἀκούητέ μου ἀπολογουμένου δι᾽ ὧνπερ εἴωθα λέγειν καὶ ἐν ἀγορᾷ ἐπὶ τῶν τραπεζῶν, ἵνα ὑμῶν πολλοὶ ἀκηκόασι, καὶ ἄλλοθι, μήτε θαυμάζειν..
...auch keine (Reden), die mit Äußerungen und Worten ausgeschmückt sind, vielmehr sollt ihr etwas hören, was mit den ersten besten Worten aus dem Stegreif vorgetragen wird – denn ich bin überzeugt, dass gerecht ist, was ich sage – und niemand von euch soll etwas anderes erwarten. Zweifellos würde es sich nämlich für dieses (= mein) Alter nicht wie für einen Jüngling, der die Worte formt, gehören, vor euch zu treten. Jedoch vor allem, Athener, bitte ich euch darum und bedinge mir dieses aus: Wenn ihr mich bei dem, was ich zur Verteidigung vorbringe, mit denselben Worten hört, die ich gewöhnlich (entweder) auf dem Markt an den Geldwechslertischen gebrauche, wo viele von euch (mich) gehört haben, oder anderswo, euch darüber weder zu wundern...
(17d) ..μήτε θορυβεῖν τούτου ἕνεκα. ἔχει γὰρ οὑτωσί. νῦν ἐγὼ πρῶτον ἐπὶ δικαστήριον ἀναβέβηκα, ἔτη γεγονὼς ἑβδομήκοντα· ἀτεχνῶς οὖν ξένως ἔχω τῆς ἐνθάδε λέξεως. ὥσπερ οὖν ἄν, εἰ τῶι ὄντι ξένος ἐτύγχανον ὤν, συνεγιγνώσκετε δήπου ἄν μοι εἰ ἐν ἐκείνηι τῆι φωνῆι τε καὶ τῶι τρόπωι ἔλεγον ἐν οἷσπερ ἐτεθράμμην:
....noch euren Unwillen zu äußern! Denn so verhält es sich. Jetzt bin ich zum ersten Mal vor einem Gericht aufgetreten, mit 70 Jahren (wörtl: siebzig Jahre geworden); geradezu fremd also ist mir die hiesige Redeweise (/bin ich der hiesigen Redeweise). So wie ihr es mir nun, wenn ich in Wirklichkeit zufällig ein Fremder wäre, verzeihen würdet, wenn ich in der Sprache und der Art redete, in welcher ich erzogen wurde*:
* vgl. Kühner: "Da das griechische Plusquamperfekt eine in der Vergangenheit nicht bloss vollendete, sondern auch in ihren Wirkungen fortbestehende Handlung bezeichnet, so kann es gleichfalls einen beschreibenden Charakter annehmen. Vgl. § 385, 3"
Sprachlich hast du den Text sicher noch viel besser hinbekommen, Glis. Aber fang bitte nicht an, hier in jedem Kapitel extra wer weiß was einzutippen, das kostet zu viel Zeit. Wenn sich jedoch irgendwo ein Grammatikehler findet, dann muss der natürlich verschwinden...
Bis dahin!